Der Bundesrat hat am 11. Juli 2003 den Kompromiss des Vermittlungsausschusses zum "Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmern" (Kleinunternehmerförderungsgesetz) angenommen. Das Gesetz sieht einige Erleichterungen für gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte vor, insbesondere bei der Gewinnermittlung. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Änderungen:
Die Buchführungspflicht gilt jetzt erst, wenn der jährliche Umsatz mindestens 350.000 Euro übersteigt (bisher 260.000 Euro) oder der Gewinn 30.000 Euro oder mehr beträgt (bisher 25.000 Euro). Land- und Forstwirte müssen außerdem erst ab einem Wirtschaftswert von 25.000 Euro (bisher 20.500 Euro) Bücher führen. Unternehmer, die diese Grenzen nicht überschreiten, müssen dem Finanzamt keine Bilanz, sondern nur eine Einnahmen-Überschussrechnung vorlegen. Die neuen Grenzbeträge gelten für Kalender- und Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.
Der im Sozialgesetzbuch geregelte Existenzgründerzuschuss für Arbeitslose (die so genannte "Ich-AG") wurde bisher nur gewährt, wenn der Existenzgründer keine Arbeitnehmer oder lediglich Familienangehörige beschäftigte. Diese Bedingung wird aufgehoben, womit der Zuschuss nun auch bei Beschäftigung von Arbeitnehmern weiter gezahlt wird.
Kleinunternehmer haben die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen, wenn ihr Umsatz im letzten Kalenderjahr nicht über 16.620 Euro lag und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen wird. Der Grenzbetrag von 16.620 Euro wird jetzt auf 17.500 Euro angehoben.
Durch einige Änderungen am Gewerbesteuergesetz und der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung soll es mittelbar verbesserte Finanzierungsbedingungen durch den Wegfall der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bestimmter Fremdfinanzierungsentgelte bei banknahen Zweckgesellschaften geben.
Vom Vermittlungsausschuss verworfen wurde der Plan einer vereinfachten Gewinnermittlung für Existenzgründer und Kleinunternehmer durch die Betriebsausgabenpauschalierung. Dieser Plan sah vor, dass Unternehmer, deren Einnahmen nicht über 50.000 Euro pro Jahr liegen, die Hälfte dieses Betrages pauschal als Betriebsausgaben abziehen können.
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