Wenn Sie sich selbständig machen, erhalten Sie eventuell einen Existenzgründungszuschuss, beispielsweise aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und aus Landesmitteln. Diese Zuschüsse sind keine steuerpflichtige Betriebseinnahme, sondern steuerfrei. Der Existenzgründerzuschuss ist zwar begrifflich eine Betriebseinnahme und nicht unmittelbar steuerfrei, allerdings wendet man § 3 Nr. 2 EStG entsprechend an.
Begründet wird das damit, dass die Existenzgründerzuschüsse Leistungen sind, die Arbeitnehmern und Arbeitssuchenden zugute kommen oder der Ausbildung oder Fortbildung dienen. Für Sie zählt das Ergebnis: Die Existenzgründerbeihilfe ist keine steuerpflichtige Betriebseinnahme.
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