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Ein Kind kann die Auszahlung des Kindergeldes an sich verlangen, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.


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Ein ausbildungswilliges Kind mit zwischenzeitlicher Erwerbstätigkeit ist nicht kindergeldberechtigt.


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Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar.


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Krankheitsbedingte Kosten, die Sie für einen Elternteil tragen, werden nicht immer als außergewöhnliche Belastung anerkannt.


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Geht Ihr Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung und vor Beginn des Studiums vorübergehend einer Beschäftigung nach, besteht keine Kindergeldberechtigung.


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Ein Anspruch auf Kindergeld bleibt bestehen, wenn das Kind trotz eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts seinen Wohnsitz bei den Eltern beibehält.


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Eine doppelte Haushaltsführung berechtigt auch dann zum Werbungskostenabzug, wenn der Ehegatte an den Beschäftigungsort mitkommt.


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Aufwendungen für ein Arbeitszimmer während des Erziehungsurlaubs können als Werbungskosten abgezogen werden.


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Während eines Urlaubssemesters Ihres Kindes haben Sie keinen Anspruch auf Kindergeld.


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Das Finanzgericht Berlin lässt vom Bundesverfassungsgericht prüfen, ob die begrenzte Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten verfassungswidrig ist.


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