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Einführung einer Kassenpflicht und weitere Änderungen

Zusammen mit der Einführung einer Kassenpflicht ab einem Jahresumsatz von 100.000 Euro wird die Belegausgabepflicht ab 2028 durch eine Belegbereitstellungspflicht ersetzt.

Der Bundesfinanzminister macht ernst mit seinen Plänen, die Steuereinnahmen durch mehr Kontrollen und Nachweispflichten zu steigern. Als ersten Schritt hat das Ministerium den Referentenentwurf für das "Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts" veröffentlicht, zu dem nun die Wirtschaftsverbände Stellung nehmen können. Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Bekämpfung von Steuerhinterziehung dienen, insbesondere im Zusammenhang mit Kasseneinnahmen.

Die Einführung einer Kassenpflicht geht dabei auf eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag zurück. Im Gesetz ist allerdings noch eine Maßnahme enthalten, die bereits im Koalitionsvertrag vereinbart war, nämlich die Abschaffung der Belegausgabepflicht. Konkret soll die papierhafte Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2028 vollständig abgeschafft und durch eine Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden.

Die Einführung der Kassenpflicht betrifft Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro. Diese müssen dann ab 2028 ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne der Abgabenordnung für Bareinnahmen verwenden, wenn die Umsatzgrenze 2027 überschritten wurde. Die Kassenpflicht endet mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die Umsatzgrenze nicht mehr überschritten wurde. Überschreitet ein Unternehmer die Umsatzgrenze erstmalig nach Inkrafttreten der Kassenpflicht, dann greift die Kassenpflicht ab dem 1. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Umsatzgrenze überschritten wurde. Das Überschreiten der Umsatzgrenze muss der Unternehmer dabei elektronisch an das zuständige Finanzamt melden.

Für Verstöße gegen die Kassen- und Mitteilungspflicht kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden. In Härtefällen sieht das Gesetz jedoch ebenso Befreiungsmöglichkeiten von der Kassenpflicht vor wie allgemeine Befreiungen, die noch durch eine Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums näher geregelt werden sollen.

 
[mmk]

 

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