Verschiedene Vorgaben der EU zur Harmonisierung der Rechnungslegung wurden im Juli 2015 mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz enthält Erleichterungen, aber auch wichtige Änderungen bei den gesetzlichen Vorgaben für den Jahresabschluss. Die Änderungen sind für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr verbindlich anzuwenden, erstmals also für die Bilanz des Jahres 2016. Insbesondere umfasst das Gesetz folgende Änderungen:
Schwellenwerte: Durch die Anhebung der Schwellenwerte wird der Kreis der kleinen Kapitalgesellschaften erweitert. Die Werte werden auf eine Bilanzsumme von maximal 6 Mio. Euro und einen Umsatzerlös von maximal 12 Mio. Euro angehoben. Auch die Schwellenwerte für große Kapitalgesellschaften und für die Konzernrechnungslegung werden erhöht, und zwar auf 20 Mio. Euro (Bilanzsumme) und 40 Mio. Euro (Umsatzerlöse).
Umsatzerlöse: Die Umsatzerlöse wurden neu definiert und dabei deutlich ausgeweitet. Jetzt gehören dazu auch Erträge, die bisher unter andere Ertragsarten fielen, insbesondere Teile der sonstigen und außerordentlichen Erträge. Die bisherige Beschränkung auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit ist weggefallen. Umsatzerlöse sind nun alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern. Zu den Umsatzerlösen gehören damit künftig beispielsweise Umsätze aus der Betriebskantine für die Arbeitnehmer oder Vermietungseinkünfte auch dann, wenn die Vermietung nicht Teil des Geschäftszwecks ist. Nicht zu den Umsatzerlösen gehören damit nur noch durchlaufende Posten, die verbleibenden sonstigen Erträge sowie der Finanzierungsbereich (Zinserträge). Der Verkauf von Anlagegütern wäre beispielsweise ein sonstiger Ertrag, weil die Umsatzerlöse laut der Gesetzesbegründung eine gewisse Nähe zum Umlaufvermögen erfordern. Die Vermietung von Anlagegütern dagegen fällt unter die Umsatzerlöse.
Anschaffungspreisminderungen: Minderungen des Anschaffungspreises sind nur dann von den Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstands abzusetzen, wenn sie dem Gegenstand einzeln zuordenbar sind. Ist das nicht der Fall, sind Anschaffungspreisminderungen jetzt ertragswirksam in den Umsatzerlösen zu erfassen.
Außerordentliche Ergebnisse: Der Ausweis von außerordentlichen Ergebnissen wurde aus der GuV gestrichen und in den Bilanzanhang verlagert.
Bilanzanhang: Für kleine Kapitalgesellschaften wurde der Katalog der Mindestangaben im Anhang zum Jahresabschluss reduziert. Es wird auf Angaben verzichtet, die typischerweise nur für das Verständnis von Kapitalgesellschaften ab einer gewissen Größe nachgefragt werden. Dafür werden einige neue Pflichtangaben eingeführt, die aber fast alle nur für mittelgroße Kapitalgesellschaften zwingend sind, beispielsweise ein Anlagenspiegel oder eine gesonderte Anteilsbesitzliste.
Immaterielle Vermögensgegenstände: Lässt sich bei bestimmten immateriellen Vermögensgegenständen die tatsächliche Nutzungsdauer nicht verlässlich schätzen, müssen die ab 2016 aktivierten oder erworbenen Vermögensgegenstände über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben werden. Das betrifft selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert.
Herstellungskosten: Bei der Aktivierung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde das steuerrechtliche Aktivierungsgebot für Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung dem handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht angeglichen. Diese Kosten brauchen also künftig nicht mehr extra für die Steuerbilanz ermittelt werden, wenn sie auch in der Handelsbilanz nicht aktiviert worden sind.
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